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WIR KÜMMERN UNS UM IHR
KFZ-GUTACHTEN IN ESSEN UND UMGEBUNG

Hier erhalten Sie wichtige Unterlagen als PDF, die Sie bei Bedarf herunterladen und ausdrucken können. Wenn Sie Fragen zu den Dokumenten haben, helfen wir Ihnen gerne weiter. 

Verhalten bei Verkehrsunfällen

Verhalten bei Verkehrs-unfällen

Sind Sie Opfer eines Verkehrsunfalls geworden, so bestehen Rechte und Pflichten bei der Abwicklung von Schäden
(vorausgesetzt, man ist nicht der Unfallverursacher)

Sind Sie Opfer eines Verkehrsunfalls geworden, so bestehen Rechte und Pflichten bei der Abwicklung von Schäden
(vorausgesetzt, man ist nicht der Unfallverursacher)

ABRECHNUNG AUF GUTACHTENBASIS

Beim Ausgleich von Unfallschäden ist es sowohl rechtlich, als auch in der Praxis weit verbreitet, „auf Gutachtenbasis“ abzurechnen. Das bedeutet, dass aufgrund eines Sachverständigengutachtens ein fiktiver Schaden als Schadensersatzbetrag geltend gemacht. Diese Möglichkeit ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Im § 249 Absatz 2 BGB heißt es wörtlich: „Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.“

Im Schadenfall haben Sie folgende Ansprüche:

Nutzungsausfall

Sollte sich Ihr Fahrzeug nach einem Unfall in Reparatur befinden oder Totalschaden haben, erhalten Sie eine Entschädigung wegen Nutzungsausfall (Nutzungsausfallschaden). Genauer gesagt heißt das für Sie: in dieser Zeit kann Ihr eigenes Fahrzeug, aufgrund eines Verkehrsunfalles, nicht genutzt werden.

BEGRIFFSERKLÄRUNG

Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte hat gemäß § 249 BGB einen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten. Abschleppkosten sind die Kosten, die dadurch entstehen, dass das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr genutzt werden kann und abgeschleppt werden muss. Zu beachten ist, dass dem Geschädigten auch hinsichtlich der Abschleppkosten eine sogenannte Schadensminderungspflicht trifft. Einen Anspruch aufgrund von zu hohen Abschleppkosten gibt es nicht. Ein Beispiel wäre, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug in eine vom Unfallort weit entfernte Werkstatt abschleppen lässt.

Wenn Sie als geschädigte Partei Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern sie durch einen Verkauf den Restwert realisieren, ist der Schaden in entsprechender Höhe ausgeglichen. Deshalb wird auch bei Abrechnung nach den fiktiven Reparaturkosten in diesen Fällen der Schadensersatzanspruch durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, sodass für die Anwendung einer sog. 70 %-Grenze kein Raum ist.

Sie können als geschädigte Partei selbst entscheiden, ob Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen oder als Totalschaden abrechnen lassen. Dabei liegt die Grenze bei 130 % vom Wiederbeschaffungswert. Berechnet wird diese Grenze durch die Reparaturkosten zuzüglich der Wertminderung.

Bei einem Bagatellschaden handelt es sich um kleinere Sachschäden, wie z. B. Lackkratzer oder einen zersplitterten Scheinwerfer,deren Reparaturkosten bei weniger als ca. 700 € liegen. Sollten die Reparaturkosten unterhalb 700 € liegen, ist es zu empfehlen, einen Kostenvoranschlag von einer Kfz-Werkstatt oder einem Gutachter einzuholen.

Vereinfacht gesagt ist der „Betriebsschaden“ das Gegenstück zum „Unfallschaden“. In der Vollkaskoversicherung ist der Unfallschaden versichert. Ein Unfall ist laut Definition ein „unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis“. Hinzuzufügen ist, dass es unfreiwillig sein muss. Betriebsschäden sind dagegen solche Schäden, die aus dem versicherten Fahrzeug heraus entstehen. Die meisten Urteile kommen dabei mit Lkw-Fahrzeugen zustande.

Als Unfallgeschädigter haben Sie Anspruch auf Schadenersatz. Sie sind aber nicht verpflichtet, den Schaden auch tatsächlich reparieren zu lassen. Es besteht also die Möglichkeit sich die Reparatur in einer Werkstatt erstatten zu lassen. Oder Sie entscheiden sich für einen „fiktiven Betrag“, der anhand eines Gutachtens ermittelte Schadenwert, wird Ihnen dann ausgezahlt.

Kommt es zu einem Unfall, ist die Sach- und Rechtslage oft sehr eindeutig, sodass einer der Unfallgegner den Unfall allein verursacht hat und demzufolge auch die Haftungsquote bei 100 zu 0 liegt. Gibt es zwei Unfallverursacher, wird die Haftungsquote aufgeteilt. Eine Haftungsquote von 25 % für den Unfallbeteiligten A bedeutet, dass der Unfallbeteiligte B 75 % des bei A entstandenen Schadens auszugleichen hat, B erhält dagegen 25 % des entstandenen Schadens von A.

Ist der Unfallhergang nicht eindeutig zu klären, kommt es zur Mithaftung beider oder mehrerer Unfallverursacher. Der Schadenersatz wird entsprechend der Haftungsquote aufgeteilt.

Wenn Ihr Fahrzeug bei einem Unfall so beschädigt wird, dass Sie es für eine bestimmte Zeit nicht nutzen können, so haben Sie einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung – und zwar für die Dauer der Reparatur bzw. Dauer der Wiederbeschaffung.

Wenn Ihr Fahrzeug bei einem Unfall so beschädigt wird, dass Sie es für eine bestimmte Zeit nicht nutzen können, so haben Sie einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung – und zwar für die Dauer der Reparatur bzw. Dauer der Wiederbeschaffung.

Wenn Sie als unfallbeschädigte Partei einen Anwalt mit in die Situation einbeziehen, um sich in diesem Fall vertreten zu lassen und Forderungen geltend machen.

Der Restwert wird von einem unabhängigen Sachverständigen ermittelt, unter Berücksichtigung des konkreten Schadens und regionaler Marktgegebenheiten. Der Restwert wird dann nach einem Unfall vom Zeitwert abgezogen, um die Summe zu ermitteln, die Ihnen noch als Leistung von der Versicherung zusteht. 

Der Restwert ist dabei von einem zugelassenen Gutachter festzustellen.

ABTRETUNGSERKLÄRUNG

ABTRETUNGS-
ERKLÄRUNG

Im Falle eines unverschuldeten Unfalls besteht die Möglichkeit, dass wir unser Honorar direkt mit der entsprechenden Versicherung verrechnen, ohne dass für Sie einen Umweg in Kauf nehmen müssen. 

Laden Sie hier die benötigte Abtretungserklärung herunter.